Eine Schutzgebietsübersicht mit Informationen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Naturparke sowie Waldschutzgebiete in Baden-Württemberg erhalten Sie u.a. auf folgender Internetseite:

LUBW-Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
 
   
Naturschutzgebiete

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder Gründen zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 26 NatSchG können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung.

Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus.
Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete werden nach § 29 NatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts o-der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ausgewiesen. Mit diesem Instrument können auch Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden.

Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Naturschutzbehörden, also die Landratsämter oder Stadtkreise, zuständig.
   
Naturparks

Naturparks (§ 30 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Der Erhaltung von Arten und Biotopen dienen Naturparks insoweit, als sie Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren können.

Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden (Regierungspräsidien).

 
   
Naturdenkmale

Als Naturdenkmal nach § 31 NatSchG werden einzelne Naturschöpfungen ausgewiesen, die aus wissenschaftliche, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des besonderen Schutzes bedürfen.
Auch zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen können Gebiete als Naturdenkmale erklärt werden.

Ausgewiesen werden können per Rechtsverordnung durch die untere Naturschutzbehörde bis zu 5 ha große flächenhafte Naturdenkmale (z. B. Feuchtgebiete, Moore, Heiden) oder aber Einzelbildungen (z. B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen).
   
Waldschutzgebiete

Waldschutzgebiete werden nach § 32 LWaldG von der höheren Forstbehörde (Forstdirektion) per Rechtsverordnung ausgewiesen.

* Bannwälder
Als Bannwälder werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. In Bannwäldern wird wissenschaftlich untersucht wie sich die Waldlebensgemeinschaft ohne den willentlichen Einfluss des Menschen entwickelt. Dabei sollen Erkenntnisse über die Entwicklung von Waldökosystemen gewonnen werden, die in der Praxis der Waldwirtschaft, Landschaftspflege und des Naturschutzes Anwendung finden könnten.

* Schonwälder
Schutz, Erhaltung und Erneuerung von historischen Waldformen und landschaftstypischen Waldbeständen, von Natur aus seltener oder selten gewordener Waldgesellschaften und von Biotopkomplexen, die schutzwürdigen Arten Lebensraum bieten, können Schutzziel von Schonwäldern nach § 32 LWaldG sein. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Um die seltenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, ist oft die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig.